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15. Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung und der Einzelaufträge 15.1 Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung beträgt 36 Monate und beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Zuschlag auf das Angebot des Bieters zum Abschluss der Rahmenvereinbarung erteilt wurde. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um weitere zwölf (12) Kalendermonate, sofern sie nicht mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. 15.2 Von dem Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung bleibt die Wirksamkeit eines Einzel-auftrags unberührt. Soweit die Rahmenvereinbarung vor dem Ende der Laufzeit eines Einzel-auftrags endet, gelten die Regelungen der Rahmenvereinbarung als Bestandteil des Einzelauftrags fort. 15.3 Die Laufzeit eines Einzelauftrags ergibt sich aus den darin vereinbarten Regelungen, soweit in der Rahmenvereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Grundsätzlich hat ein Einzelauftrag eine Mindestlaufzeit von 36 Monate und beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Einzelauftrag von dem jeweiligen Auftraggeber erteilt wurde. Die ordentliche Kündigung eines Einzelauftrags ist für beide Parteien innerhalb der vorgenannten Mindestlaufzeit ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelauftrag automatisch um weitere zwölf (12) Kalendermonate, sofern dieser nicht von einer der Parteien mit einer Frist von sechs (6) Kalendermonaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. 15.4 Sonderkündigungsrecht bei Change-of-Control und Abtretung 15.4.1 Für den Fall eines Change of Control (siehe Ziffer 2.6) besteht betreffend des hiervon betroffenen Abrufberechtigten und des von diesem begründeten Einzelauftrags ein Sonderkündigungsrecht, das abweichend von Ziffer 15.3 sowie etwaigen Regelungen in den Einzelaufträgen mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsletzten wirksam wird (nachfolgend "Sonderkündigungsrecht"). 15.4.2 Die Abrufberechtigten treten mit Auslösen eines Einzelauftrags zugleich ihr diesbezügliches, jeweiliges Sonderkündigungsrecht an die dies bereits hiermit annehmende SIT ab. Das Sonderkündigungsrecht erlischt nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Eintritt des Change of Control. 15.4.3 Hilfsweise für den Fall, dass die vorgenannte Abtretung unzulässig/unwirksam sein sollte, erteilt der jeweilige Abrufberechtigte mit Auslösen eines Einzelauftrags der SIT zugleich jeweils eine unwiderrufliche Vollmacht zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts. Diese Vollmacht erlischt mit Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Eintritt des jeweiligen Change of Control. 15.4.4 Etwaige Ansprüche in Folge einer durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts eintretenden Vertragsbeendigung (z. B. gemäß § 648 BGB, sofern und soweit einschlägig) bestehen allein gegenüber dem vom Change of Control betroffenen Abrufberechtigten. 15.5 Abweichend zu Ziffer 15.3 vereinbaren die Parteien, dass eine sog. Co-Terminierung in Bezug auf jeden einzelnen Auftraggeber erfolgt. Das bedeutet, dass die Laufzeit gemäß Ziffer 15.3 sich nach dem 1. Einzelauftrag durch den einzelnen Auftraggeber bezieht. Alle folgenden Einzelaufträge dieses Auftraggebers haben eine angepasste Laufzeit und enden mit Ablauf der Laufzeit des 1. Einzelauftrags. Beispiel: 1. Bestellung am 1. Juni 2024 mittels Einzelauftrag - Laufzeit 1. Einzelauftrag bis zum 31. Mai 2027 (plus ggf. automatische Verlängerung); 2. Bestellung durch den selben Auftraggeber am 1. September 2024 - Laufzeit 2. Einzelauftrag bis zum 31. Mai 2027. Vorgenanntes gilt nur für den jeweiligen Auftraggeber und nicht für alle Auftraggeber zusammen. 15.6 Das Recht zur Kündigung der Rahmenvereinbarung bzw. des Einzelauftrags aus wichtigem Grund bleibt von den vorgenannten Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund, der den Auftraggeber zur Kündigung der Rahmenvereinbarung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn 15.6.1 der Auftragnehmer die in den Ziffern 25.1- 25.4 auferlegten Pflichten verletzt, 15.6.2 dem jeweiligen Auftraggeber Umstände bekannt werden, die dazu berechtigt hätten, den Auftragnehmer aus dem Vergabeverfahren, das zum Abschluss der vorliegenden Rahmenvereinbarung durchgeführt wurde, auszuschließen, unabhängig davon, wann diese Umstände eingetreten sind, 15.6.3 der Auftragnehmer gegen wesentliche Pflichten dieser Rahmenvereinbarung, dem EVB-IT-Vertrag bzw. der EVB-IT Cloud-AGB (z.B. Geheimhaltung, Datenschutz, IT-Sicher-heit) oder des Einzelauftrags verstoßen hat, oder 15.6.4 über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung unmittelbar bevorsteht. 15.7 Die Kündigung eines Einzelauftrags führt nicht zur Beendigung der Rahmenvereinbarung. 15.8 Kündigungen bedürfen der Schriftform. 15.9 Sollte ein Auftraggeber bis zum Beendigungszeitpunkt des jeweiligen Einzelauftrags bzw. dieser Rahmenvereinbarung die rechtzeitige Beschaffung und Inbetriebnahme eines Ersatz- und/oder Nachfolgeproduktes für die Leistungen nicht möglich sein, so wird der Auftragnehmer im Interesse einer Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des Auftraggebers auch über den Beendigungszeitpunkt hinaus den Einzelauftrag bzw. die Rahmenvereinbarung fortsetzen (nachstehend "Über-gangszeitraum"). Dies gilt so lange, bis eine Nachfolgebeschaffung durch den Auftraggeber sichergestellt ist, längstens jedoch für die Dauer von zwölf (12) Kalender-monaten nach dem Beendigungszeitpunkt. Der Auftraggeber hat das Recht innerhalb des Übergangzeitraums mit einer Frist von einem (1) Kalendermonat zum Ende eines Kalendermonats die vorgenannte Vertragsfortsetzung zu kündigen.