International payment transfer services
Zulassungsverfahren Tankkarten
Gegenstand des Unternehmens der Auftraggeberin, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, sind aktuell der Betrieb eines Systems zur Erhebung und Kontrolle der Lkw-Maut in Deutschland, die Erbringung von technischen und beratenden Leistungen im Zusammenhang mit den Kontrolldiensten des Bundesamts für Logistik und Mobilität und von Leistungen im Zusammenhang mit …
Deutschland-Berlin: Internationaler Zahlungstransfer
2023/S 141-451583
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Linkstr. 4
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
E-Mail: vergabestelle@toll-collect.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zulassungsverfahren Tankkarten
Gegenstand des Unternehmens der Auftraggeberin, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, sind aktuell der Betrieb eines Systems zur Erhebung und Kontrolle der Lkw-Maut in Deutschland, die Erbringung von technischen und beratenden Leistungen im Zusammenhang mit den Kontrolldiensten des Bundesamts für Logistik und Mobilität und von Leistungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Elektronischen Mautdienst.
Für die Benutzung mautpflichtiger Straßen mit mautpflichtigen Fahrzeugen ist der Mautschuldner verpflichtet, eine Maut zu entrichten. U.a. steht ihm dafür die Zahlungsmöglichkeit per Tankkarte zur Verfügung.
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Akzeptanzverträgen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens. Damit soll über Akzeptanzverträge für Tankkarten mit Emittenten die bargeldlose Zahlung von Maut, spätestens ab dem 01.09.2024, sichergestellt werden.
Toll Collect GmbH Linkstr. 4 10785 Berlin
Jeder geeignete Tankkartenemittent (nachfolgend TK-Emittent) kann einen Akzeptanzvertrag mit der Auftraggeberin schließen. Dabei ist der TK-Emittent dann geeignet, wenn er die von der Auftraggeberin vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt (s. Abschnitt III). Eine weitere Auswahlentscheidung etwa auf Grundlage eines Preis- und/oder Leistungs- und/oder Qualitätswettbewerbs findet nicht statt. Der Zulassungsantrag ist jederzeit möglich. Der Vertrag regelt die Akzeptanz von Legitimationsobjekten der TK-Emittenten in Form von Tankkar-ten, welche Zahlungen und Dienstleistungen in limitierten Netzen oder mit limitierter Produktpalette mit Fahrzeugbezug ermöglichen. Im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und dem dazugehörigen Merkblatt wird auf die Bereichsausnahme für Zahlungsinstrumente in einer limited range hingewiesen, wozu auch Tankkarten gezählt werden. Diese Definition wird hier angewandt, wobei zu beachten ist, dass nicht die Erfüllung der Bereichsausnahme an sich hier als Kriterium gilt. Bestandteile sind außer-dem die Abrechnung und die Abwicklung von Zahlungen mit den Tankkarten, die im Geschäftsbetrieb von der Auftraggeberin zur Begleichung von Forderungen geleistet werden.
Derartige Forderungen sind nach der aktuellen Gesetzeslage insbesondere:
- der Auftraggeberin gegenüber Kunden zustehende Aufwendungserstattungsansprüche gemäß §§ 669, 670 BGB, deren Höhe der von dem Kunden an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichtenden Mautgebühr im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 Bundesfernstraßen-mautgesetz (BFStrMG) entspricht, und öffentlich-rechtliche Stornierungsgebühren (nachfolgend "Stornierungsgebühr" genannt),
- sonstige privatrechtliche Forderungen von der Auftraggeberin gegenüber Kunden für Leistun-gen, die die Auftraggeberin Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betriebli-chen Möglichkeiten anbietet (Forderungen für sog. mautnahe Zusatzleistungen),
sofern der Kunde Inhaber oder berechtigter Nutzer einer Tankkarte ist und diese Tankkarte gegenüber der Auftraggeberin zur Begleichung der vorgenannten Forderungen als Zahlweise genutzt wird. Sollte sich der Aufgabenbereich der Auftraggeberin zukünftig erweitern, mit der Folge, dass daraus weitere Forderungen entstehen, so sollen auch diese vom o. g. Forderungskatalog umfasst sein.
Nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens sind insbesondere der Einzug von Forderungen aus der Nacherhebung von Mautgebühren (§ 8 BFStrMG) und aus Bußgeldverfahren.
Der TK-Emittent stellt für die Kunden die Möglichkeit bereit, die Zahlungen der o.g. Forderungen mittels Tankkarten vorzunehmen und garantiert nach zugesagter Haftungsanfrage bei Zahlungen mit diesen Karten die Begleichung des entsprechenden Geldbetrages an die Auftraggeberin.
Der TK-Emittent hat insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
- Der TK-Emittent stellt für die Tankkartenbenutzer / Mautschuldner die Möglichkeit bereit, die Zahlung von Maut mittels der Tankkarte vorzunehmen und garantiert bei Zahlung mit dieser Karte die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags an die Auftraggeberin.
- Es muss eine technische Anbindung an den Payment Service Provider der Auftraggeberin erfolgen.
Der TK-Emittent hat dabei die Leistungen ohne zeitliche Unterbrechung zu erbringen und trägt dafür Sorge, dass insbesondere die folgenden Leistungsbestandteile jederzeit - mit Ausnahme vereinbarter Wartungszeiten - zur Verfügung stehen:
- Entgegennahme und Beantwortung von Autorisierungsanfragen in Echtzeit
- Entgegennahme und Beantwortung von Haftungsanfragen
- Entgegennahme und Beantwortung von Abrechnungsdaten (Umsatzeinreichungen)
- Bereitstellung von Zahlungsankündigungen (Avisen)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Auftraggeberin die Vergütung auf ein für alle TK-Emittenten einheitliches Vergütungsmodell stützen wird. Dieses setzt sich zusammen aus einer prozentualen Basisvergütung und einer variablen Vergütung pro abgerechnetem Kilometer. Es erfolgt eine zyklische Überprüfung der Konditionen. Sofern es zu einer Anpassung der Vergütung kommt, erfolgt diese ebenfalls für alle TK-Emittenten in gleicher Höhe.
Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt und einzelnen TK-Emittenten wird keine E-klusivität zugesichert.
Es besteht seitens der Auftraggeberin keine Abnahmeverpflichtung einer bestimmten Mindestabnah-memenge. Ferner behält sich die Auftraggeberin die jederzeitige Einstellung der Akzeptanz dieses Zahlungsmittels vor.
Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass eine Teilnahme als Antragstellergemeinschaft im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens nicht zulässig ist.
Zum Vertragsbeginn: Jederzeit nach positiver Zulassungsprognose
Zur Verlängerung: Turnusmäßige einheitliche Verlängerungen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Inhalt der Eignungsprüfung sind die schriftlichen Erklärungen zu den folgenden Inhalten (Erklärung erfolgt durch Einreichung des Eignungsformblattes unter Ziffer 1 bis 4):
1. Erklärungen zur Zuverlässigkeit gem. Zulassungsformblatt Ziffer 1 a) - q)
2. Erklärungen zur Einhaltung EU-Sanktionspaket Nr. 2022/576, Nr. 833/2014 gem. Zulassungsformblatt Ziffer 2 a) - d)
Weiterer Inhalt der Zulassungsprüfung sind die schriftlichen Erklärungen zu den folgenden Inhalten (Erklärung erfolgt durch Einreichung des Zulassungsformblattes unter Ziffer 5):
Erklärungen zur Erfüllung der Zulassungskriterien:
a) Angebot einer Tankkarte
Der Antragsteller versichert, dass er als Vertragspartner eine Tankkarte anbietet.
Der Antragsteller hat das Legitimationsobjekt in einem gesonderten Dokument detailliert vorzustellen, welches er mit dem Zulassungsantrag einreicht.
Darüber hinaus hat der Antragsteller folgende Angaben/Erklärungen zu machen:
- Es ist anzugeben (Eigenerklärung), ob der Antragsteller für die Tankkarte über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 ZAG verfügt (s. Zulassungsformblatt).
- Für den Fall, dass der Antragsteller eine Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) ZAG für sich in Anspruch nimmt, hat er eine entsprechende Eigenerklärung (s. Zulassungssformblatt) zu leisten.
- Sollte der Antragsteller eine Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) ZAG für sich in Anspruch nehmen und der Anzeigepflicht i.S.d § 2 Abs. 2 ZAG unterfallen, so ist eine diesbezügliche Eigenerklärung zu leisten (s. Zulassungsformblatt).
- Für den Fall, dass der Antragsteller seinen Sitz in einem anderen Staat hat und damit nicht dem ZAG unterfällt (z.B. Schweiz, Großbritannien), ist eine Eigenerklärung darüber zu leisten, ob der Antragsteller über eine vergleichbare Erlaubnis verfügt bzw. eine solche aufgrund von Ausnahmeregelungen nicht benötigt (s. Zulassungsformblatt).
b) Unternehmenseigenschaft des Antragstellers
Der Antragsteller versichert, dass er Unternehmer im Sinne des § 2 UstG (oder vergleichbar) ist.
Unternehmer im Sinne des § 2 UstG ist, wer eine selbständige Tätigkeit ausführt, die nach-haltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird. Dies bedeutet, dass eine auf be-stimmte Dauer ausgerichtete Tätigkeit auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet sein muss (keine Privatperson).
(Zum Nachweis: Aktueller Auszug aus dem Handelsregister/Berufsregister oder eine Kopie desselben (nicht älter als 6 Monate zum Zeitpunkt des Antrages auf Zulassung; Ausländi-sche Antragsteller haben vergleichbare, für den Sitz des Unternehmens geltende Nachweise vorzulegen))
c) Projektsprache Deutsch oder Englisch
Der Antragsteller versichert, dass die Vertragssprache Deutsch und die Projektsprache Deutsch oder Englisch ist und der Schriftverkehr/Textform im Zusammenhang mit diesem Zulassungsverfahren und dem Projekt in deutscher oder englischer Sprache erfolgt.
Eine Zulassung kann nur berücksichtigt werden, wenn sämtliche unter Ziffer III.1.3) aufgeführten Zulassungskriterien erfüllt sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0F67FQ
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland