Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung
Korruption
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Betrugsbekämpfung
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Verstoß gegen Verpflichtungen, die auf rein nationalen Ausschlussgründen beruhen
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Schweres berufliches Fehlverhalten
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Die §§ 123 bis 126 GWB bleiben unberührt.