1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung
:
IKK - Die Innovationskasse
Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland sind nach § 291 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2a in Verbindung mit § 291 a SGB V rechtlich verpflichtet, für ihre Versicherten die elektronische Gesundheitskarte (eGK)einzuführen. Diese muss ein Lichtbild des Versicherten enthalten und zudem geeignet sein, medizinische Daten zu speichern sowie eine …