Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
:
Für alle Ausschlussgründe gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in der Regel durch Eigenerklärungen nachweisen.
Vergleichsverfahren
:
siehe oben
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
:
siehe oben
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
:
siehe oben
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
:
siehe oben
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
:
siehe oben
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
:
siehe oben
Betrugsbekämpfung
:
siehe oben
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
:
siehe oben
Zahlungsunfähigkeit
:
siehe oben
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
:
siehe oben
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
:
siehe oben
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
:
siehe oben
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe
:
siehe oben
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
:
siehe oben
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
:
siehe oben
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
:
siehe oben
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
:
siehe oben
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
:
siehe oben
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
:
siehe oben
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
:
siehe oben
Entrichtung von Steuern
:
siehe oben
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
:
siehe oben