Beschreibung
:
Ausführungsbedingungen gem. § 128 Abs. 2 GWB (Sicherheitsüberprüfung): Für die Liegenschaften: Ü1 - einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 8 SÜG: WE 142570; Bundeskriminalamt, Gerhard-Boeden-Straße 2, 53340 Meckenheim Ü2 Sabschutz - erweiterte Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 SÜG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 SÜG, dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz: WE 143558; BMFSFJ, Rochusstraße 8-10, 53123 Bonn Ü2 – erweiterte Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 SÜG Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 (sog. Ü2): WE 142848; AMK, Am Nippenkreuz 19, 53179 Bonn Erforderlich ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung gem. § 8 SÜG (sog. Ü1) für die Liegenschaft des Bundeskriminalamtes (Gerhard-Boeden-Straße 2) in Meckenheim, eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SÜG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 SÜG, dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz (sog. Ü2 Sabschutz) für die Liegenschaft des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (Rochusstraße 8-10) in Bonn und eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung gem. § 9 SÜG Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 (sog. Ü2) für die Liegenschaft des AMK (Am Nippenkreuz 19) in Bonn. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erfolgt in der Zuständigkeit der AG gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SÜG. Eine Abweichung hiervon ist nur möglich, sofern sich der AN bereits in der Geheimschutzbetreuung der Wirtschaft im Zuständigkeitsbereich des BMWi befindet. Der AN verpflichtet sich, nach Aufforderung durch das Objektteam der AG die einzusetzenden Personen zu benennen, welche bereit sind, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen bzw. für die die Sicherheitsüberprüfungen bereits von einer anderen öffentlichen Stelle oder vom BMWK durchgeführt worden sind – unter Angabe der Art und des Datums des SÜ. Das gilt auch bei Nachmeldungen für zusätzlich einzusetzendes Personal. Der Stabsbereich Geheimschutz der AG übersendet dem Personalkoordinator des AN die für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Unterlagen, die dieser dann kurzfristig an die zu überprüfenden Personen weiterleitet bzw. diesen zur Verfügung stellt. Der AN verpflichtet sich, dem Stabsbereich Geheimschutz der AG innerhalb der von ihm benannten Frist (in der Regel 14 Tage) die geforderten Unterlagen der zu überprüfenden Beschäftigten vollständig, korrekt und leserlich ausgefüllt zuzusenden. Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist die AG berechtigt, Personal ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Kosten für die Sicherheitsüberprüfungen fallen für den AN nicht an. Personal, welches den von der AG vorgegebenen Kriterien nicht entspricht oder welches durch Unzuverlässigkeit oder durch Fehlverhalten auffällt, kann von der AG ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Sicherheitsbereichen der Liegenschaften erhält. Ersatzpersonal ist frühzeitig anzumelden, so dass die Sicherheitsüberprüfungen rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt werden können. Der Zeitbedarf für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung Ü2 beträgt gegenwärtig bis zu 25 Wochen. Der Einsatz des Personals ist erst nach Vorliegen der Freigabe durch die Sicherheitsdienststellen/den Nutzer möglich. Die Sicherheitsüberprüfung von ausländischen Beschäftigten kann, je nach Herkunftsland, mitunter unmöglich sein. Daher birgt die Anmeldung ausländischen Dienstleistungspersonals zu Überprüfungen nach Ü1, Ü2 Sabschutz und Ü2 die Möglichkeit der Ablehnung mangels Überprüfbarkeit und damit für den Auftragnehmer das Risiko, dass der vorgesehene Arbeitnehmer ggf. nicht auf der Liegenschaft eingesetzt werden kann. Die Auftraggeberin weist auf Folgendes hin: Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung von Personen mit einem Auslandsbezug (z.B. nichtdeutsche Staatsangehörigkeit, Aufenthalt in den letzten 5 Jahren nicht in Deutschland oder im EU-Ausland u.a.) kann, je nach Einzelfall, unmöglich sein bzw. führt in jedem Fall zu längeren Verfahrenslaufzeiten. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit der Folge der Ablehnung können insbesondere vorliegen bei: Straftaten der Person in den letzten 5 Jahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzverfahren, Beziehungen und Kontakte in Staaten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (Staatenliste des BMI), Alkohol- und Drogenabhängigkeit u.a. Es handelt sich hierbei um eine nicht abschließende Beispielnennung. In jedem Fall führen diese Sachverhalte stets zu verlängerten Verfahrenslaufzeiten der Sicherheitsüberprüfung. Das Risiko der Verfahrensverzögerung sowie der Ablehnung einer Person im Ergebnis einer nicht erfolgreich durchgeführten Sicherheitsüberprüfung, gleich aus welchem Grund, verbleibt beim Auftragnehmer. Es wird darauf hingewiesen, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Liegenschaften erhält. Personalausfällen und damit einhergehenden Leistungseinschränkungen ist durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Der AN sorgt eigenverantwortlich für ausreichend Reservepersonal zur Absicherung für vorher- und unvorhersehbare Fälle (z. B. krankheitsbedingter Personalausfall, Urlaub, zusätzliche Leistungen auf Abruf, Kündigung eines Mitarbeiters etc.). Das Reservepersonal muss den wesentlichen Personalkriterien sowie den seitens des Nutzers vorgegebenen Zutrittsberechtigungen entsprechen. Reservepersonal ist frühzeitig anzumelden, so dass die Sicherheitsüberprüfungen rechtzeitig eingeleitet und durchgeführt werden können. Zum Betreten der Liegenschaften kann zusätzlich zur Sicherheitsüberprüfung eine gesonderte Zutrittsberechtigung erforderlich sein.