Beschreibung
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Los 1 - Personaldienstleistungen Laut Anhang 1 der EU-Verordnung Nr. 1107/ 2006 sind folgende Hilfeleistungen zu erbringen, um behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität in die Lage zu versetzen, 1.) an einem ausgewiesenen Ort ihre Ankunft auf dem Flughafen bekannt zu geben und um Hilfe zu bitten, 2.) von dem ausgewiesenen Ort zum Abfertigungsschalter zu gelangen, 3.) die Abfertigung zu erledigen und ihr Gepäck aufzugeben, 4.) vom Abfertigungsschalter zum Luftfahrzeug zu gelangen und dabei gegebenenfalls die nötigen Auswanderungs-, Zoll- und Sicherheitsverfahren zu durchlaufen, 5.) gegebenenfalls mithilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen an Bord des Luftfahrzeugs zu gelangen, 6.) von der Luftfahrzeugtür zu ihrem Sitz zu gelangen, 7.) ihr Gepäck im Luftfahrzeug zu verstauen und wieder in Besitz zu nehmen, 8.) von ihrem Sitz zur Luftfahrzeugtür zu gelangen, 9.) gegebenenfalls mit Hilfe von Lifts, Rollstühlen oder sonstigen benötigten Hilfen das Luftfahrzeug zu verlassen, 10.) von Luftfahrzeugen zur Gepäckhalle zu gelangen und ihr Gepäck wieder in Besitz zu nehmen und dabei gegebenenfalls die nötigen Einwanderungs- und Zollverfahren zu durchlaufen, 11.) von der Gepäckhalle zu einem ausgewiesenen Ort zu gelangen, 12.) im Transit mit der in der Luft und am Boden benötigten Hilfe innerhalb eines Abfertigungsgebäudes und zwischen zwei Abfertigungsgebäuden Anschlussflüge zu erreichen, 13.) erforderlichenfalls zu den Toiletten zu gelangen. Der Auftragnehmer hat für nachfolgend aufgeführte PRMs (IATA-Codes) die Dienstleistung zu erbringen: • WCHR: Der PRM kann Treppen steigen und kurze Strecken zu Fuß zurücklegen. Für längere Strecken benötigt er eine Mobilitätshilfe. • WCHS: Der PRM kann keine Treppen steigen, aber kurze Strecken zu Fuß zurücklegen. Für längere Strecken benötigt er eine Mobilitätshilfe. • WCHC: Der PRM benötigt immer eine Mobilitätshilfe, auch in der Kabine kann er sich nicht ohne fremde Hilfe bewegen. Insbesondere beim An-Bord- und Von-Bord-Gehen des Luftfahrzeugs ist eine Unterstützung erforderlich. • BLND: Der PRM ist sehbehindert oder blind. • DEAF: Der PRM ist hörgeschädigt oder taub. • DEAF/ BLND: Der PRM ist hörgeschädigt oder taub und gleichzeitig sehbehindert oder blind. • DPNA: Der PRM hat eine geistige Behinderung oder Entwicklungseinschränkung (z.B. Lernschwäche, Down-Syndrom, etc.). Der Dienstleister übernimmt hierbei unter anderem folgende Leistungen: • Koordination, Disposition und Dokumentation der von den Luftverkehrsgesellschaften und ihren Erfüllungsgehilfen sowie von Reiseunternehmen eingehenden Betreuungsaufträge, • Zeitgerechte Disposition der benötigten Hilfsmittel und Mitarbeiter, • Abholung des PRMs am vereinbarten Pick-Up Punkt (abfliegender PRM) oder am Luftfahrzeug (ankommender PRM), • Gewährleistung der mit den Luftverkehrsgesellschaften abgestimmten maximalen Reaktionszeiten, • Unterstützung beim Handling des Gepäcks und der Hilfsmittel des PRMs (Gepäck, Handgepäck, Großgepäck etc.), • Unterstützung beim Check-In, • Begleitung zu und von den Lounges mit Abholzeitvereinbarung, • Begleitung zu gastronomischen Einrichtungen oder Shops mit Abholzeitvereinbarung, • Begleitung zu den Toiletten, • Begleitung zur Sicherheitskontrolle und bedarfsweise zur Ausreise-/ Passkontrolle oder Zoll sowie Unterstützung beim Durchlaufen dieser flughafenspezifischen Einrichtungen, • Abstimmung der Betreuungsfälle mit den Luftverkehrsgesellschaften, Abfertigungsagenten, Bodenverkehrsdiensten und Behörden zur Erbringung einer zeitgerechten und qualitätsvollen Dienstleistung, • Abstimmung der Einstiegszeit mit den Luftverkehrsgesellschaften oder den Abfertigungsagenten, • Abstimmung des Boardingprozesses mit dem Abfertigungsagenten, • Ggf. Umsetzen des PRMs vom eigenen Rollstuhl in den Rollstuhl des Dienstleisters, • Ggf. Beförderung vom Terminalgebäude zum Luftfahrzeug mittels geeigneten Equipments, • Hilfeleistung beim An-Bord-Gehen des Luftfahrzeuges ggf. mit den erforderlichen Hilfsmitteln, • Unterstützung beim Tragen, Verstauen und Entgegennehmen des Handgepäcks, • Abstimmung des Deboarding-Prozesses mit den Abfertigungsagenten, • Ggf. Umsetzen des PRMs vom Rollstuhl des Dienstleisters in den PRM-eigenen Rollstuhl, • Hilfeleistung beim Von-Bord-Gehen des Luftfahrzeugs ggf. mit den erforderlichen Hilfsmitteln, • Ggf. Beförderung vom Luftfahrzeug zum Terminalgebäude mittels geeigneten Equipments, • Begleitung zur Einreise-/ Passkontrolle und Zoll sowie Unterstützung beim Durchlaufen dieser flughafenspezifischen Einrichtungen, • Unterstützung beim Entgegennehmen des Gepäcks und der Hilfsmittel des PRMs (Gepäck, Handgepäck, Großgepäck etc.), • Absetzen des PRMs am vereinbarten Drop-Off Punkt, • Transferbetreuung beim Umstieg auf einen Anschlussflug, • Professioneller Umgang mit Unregelmäßigkeiten im Flugbetrieb, • Betreuung auch nicht angemeldeter Betreuungsfälle, • Statistische Aufbereitung der geforderten Daten und deren Bereitstellung für den Auftraggeber. Der Dienstleister hat das zur Abfertigung notwendige Equipment auf eigene Kosten zu beschaffen. Hierzu zählen beispielsweise Behindertentransportwägen und Rollstühle. Auch für die regelmäßige Reinigung, Wartung und Reparatur hat er zu sorgen und aufzukommen. Die zur Leistungserbringung notwendigen Hubscherenfahrzeuge werden dem Dienstleister per Überlassungsvereinbarung aus dem Los 2 zur Nutzung übergeben.