Beschreibung
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Die Eignung der Bewerber oder Bieter wird anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) festgelegten Eignungskriterien und des Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des GWB sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des GWB geprüft. Bewerber oder Bieter belegen ihre Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit) und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen grundsätzlich durch die Vorlage der den Vergabeunterlagen beiliegenden Eigenerklärungen sowie der nachfolgend genannten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise): (1) Angabe, dass U. über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Bei Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, sowie bei Dienstleistungsaufträgen auch Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und Verlässlichkeit. (2) Berufliche Leistungsfähigkeit kann verneint werden, wenn festgestellt ist, dass Bieter/Bewerber Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten. (3) Als Beleg der erforderlichen technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters können (in Abhängigkeit des Auftragsgegenstandes) ausschließlich verlangt werden: 1. Referenzen über früher ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste (letzte höchstens drei Jahren erbrachte Liefer- oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers; soweit erforderlich, Liefer- oder Dienstleistungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen), 2. Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, insbesondere die mit Qualitätskontrolle beauftragt sind, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, 3. Beschreibung technische Ausrüstung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens, 4. Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, zur Vertragserfüllung, 5. bei Leistungen komplexer Art oder bei Leistungen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom öAG oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Niederlassungsstaat des Unternehmens durchgeführt wird; 6. Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern nicht als Zuschlagskriterium bewertet, 7. Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, während der Auftragsausführung, 8. durchschnittliche jährlichen Beschäftigtenzahl, Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren, 9. Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung für die Ausführung des Auftrags, 10. Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt, 11. bei Lieferleistungen: a) Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachzuweisen ist, oder b) Bescheinigungen, mit denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Güter bestimmten technischen Anforderungen oder Normen entsprechen. Bewerber oder Bieter bestätigen mit der Abgabe der geforderten Eigenerklärungen, dass sie die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten angemessenen Frist vorgelegen werden und nehmen zur Kenntnis, dass das Angebot oder der Teilnahmeantrag ausgeschlossen wird, wenn die Unterlagen nicht vollständig innerhalb dieser Frist vorgelegt werden.