Quellen der Ausschlussgründe
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Bekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Verstoß gegen Verpflichtungen, die auf rein nationalen Ausschlussgründen beruhen
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Schweres berufliches Fehlverhalten
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Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
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Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern
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Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Zahlungsunfähigkeit
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Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen. § 160 Abs. 3 GWB Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nichtinnerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang