Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Konkurs
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Korruption
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Betrugsbekämpfung
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Zahlungsunfähigkeit
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Entrichtung von Steuern
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe ergeben sich aus §§ 123 und 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (siehe auch Eigenerklärung zur Eignung).