Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB, § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB, § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB, § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen und § 123 Abs. 1 Nr. 3, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).
Betrugsbekämpfung
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB., § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, § 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB, § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
Korruption
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 Nr. 6 bis Nr. 9 GWB, § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB, den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 4 GWB
Entrichtung von Steuern
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 4 GWB
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 124 GWB
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 124 GWB
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 124 GWB
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 124 GWB
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 124 GWB
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 124 GWB
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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Es gelten die Ausschlussgründe nach § 124 GWB