Zusätzliche Informationen
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Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Einzelbeauftragung mit einem Wirtschaftsteilnehmer. a) Zwingende Vorgabe zur Abgabe des Teilnahmeantrages und Angebote: Bewerber wenden sich bitte per Mail unter Angabe des Firmennamens, Ansprechpartner (inkl. Telefonnummer und E-Mail Adresse) und der Steueridentifikationsnummer an den genannten Kontakt, um Informationen zum Zugriff auf die Ausschreibung auf der Ariba- Plattform zu erhalten. Sofern Sie bereits einen Ariba-Sourcing Account besitzen, senden Sie uns bitte zusätzlich die AN-ID. Den Bewerbern wird empfohlen, diesen Zugang so bald wie möglich zu beantragen und auf Ariba auf "Teilnahme beabsichtigt" zu klicken, um Erläuterungen von der Beschaffungsstelle zu erhalten. Die Beschaffungsstelle garantiert Bewerbern, die weniger als 48 Stunden vor dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge Zugriff zu Ariba beantragen, nicht, Ariba-Anmeldedaten vor Abgabeschluss bereitzustellen. Der Bewerber ist allein dafür verantwortlich, rechtzeitig Zugang zur Ariba-Plattform zu beantragen. Der Auftraggeber übernimmt keine Verantwortung für Probleme mit der Ariba-Plattform. Jeder Antrag, der nicht korrekt über Ariba eingereicht wird, wird abgelehnt. b) Interessierte Unternehmen können sich bis maximal 7 Kalendertrag vor Ablauf der Bewerbungsfrist via Ariba-Plattform mit Fragen an die Vergabestelle wenden. Sollten die Fragen bzw. Antworten von allgemeinem Interesse sein, werden sie in anonymisierter Form über die Nachrichtenfunktion der Ariba-Plattform zur Verfügung gestellt. Alle interessierten Unternehmen bzw. Bewerber sind verpflichtet, die Fragen und Antworten bei der Abfassung ihres Teilnahmeantrages sowie Angebotes zu beachten. Nichtbeachtung kann zum Ausschluss vom Verfahren führen. c) Allgemeine Erläuterungen zum Inhalt des Teilnahmeantrages: c.1) Die Vergabestelle behält sich vor, den letzten vom Bewerber erhältlichen testierten Geschäftsbericht nachzufordern. c.2) Ausländische Bewerber: Diese haben grundsätzlich die geforderten Erklärungen/Nachweise auf Deutsch vorzulegen. Sollte eine Erklärung/ein Nachweis gänzlich nicht geführt werden können, ist dies zu begründen, eine vergleichbare Erklärung/ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen und - auf Deutsch - zu erläutern, warum die Vergleichbarkeit besteht. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizulegen. c.3) Bewerbergemeinschaften: Diese haben mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern vollständig ausgefüllte Bewerbergemeinschaftserklärung abzugeben. Insbesondere der Aspekt der Übereinstimmung der Bildung der Bewerbergemeinschaft mit dem Kartellrecht ist zu beachten. Jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat die unter dem Auswahlkriterium "Eignung zur Berufsausübung" sowie Auswahlkriterium "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" geforderten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Für die Erklärungen und Nachweise unter Auswahlkriterium "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" gilt dies eingeschränkt, falls die Bewerbergemeinschaft eine Aufgabenteilung vorsieht und insofern z.B. bestimmte Referenzen nur von einem Bewerbergemeinschaftsmitglied vorgelegt werden können; eine gegebenenfalls eingeschränkte Vorlage von Erklärungen und Nachweisen ist von der Bewerbergemeinschaft erschöpfend in einer Anlage zur Bewerbergemeinschaftserklärung zu erläutern. Für Bewerbergemeinschaften gelten im Übrigen die gleichen Regeln wie für Bewerber. c.4) Andere Unternehmen: Bewerber können sich zum Nachweis der Eignung anderer Unternehmen bedienen (Eignungsleihe). Dann muss das andere Unternehmen eine Verpflichtungserklärung vorlegen, wonach es im Auftragsfall für den Bewerber eine konkret definierte Teilleistung erbringen wird. Sowohl Unternehmen, welche die Eignung an den Bewerber verleihen (Eignungsverleiher und Nachunternehmer), als auch - sofern möglich - solche anderen Unternehmen, die der Bewerber im Übrigen für die Leistungsausführung vorsehen möchte (Nachunternehmen), sind in einer Liste zusammenzufassen, wo Name und Sitz des anderen Unternehmen sowie der Leistungsteil formuliert ist, für den das andere Unternehmen vorgesehen ist. c.5) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs- /Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105 Ort: Berlin Postleitzahl: 10825 Land: Deutschland Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Fristen zur Einlegung eines Nachprüfungsantrags ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB. Zur Klarstellung wird diese Regelung komplett wiedergegeben. "Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Alle verbliebenen Bieter, die den Zuschlag für den Auftrag nicht erhalten, werden für eine Backup- Funktion bezuschlagt - es gilt das endverhandelte Angebot des jeweiligen Bieters. Der Auftraggeber (AG) behält sich vor, diese Backup- Funktion in Anspruch zu nehmen, wenn erhebliche Störungen des Vertrags vorliegen, z.B., wenn der Auftragnehmer (AN) des Vertrags Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ablehnt nachzukommen oder nicht nachkommen kann, Schlechtleistung vorliegt und der Vertrag daher vor Ablauf der Laufzeit gekündigt oder sonst beendet wird. Entscheidet sich der AG, von der Back-Up Funktion Gebrauch zu machen, wird der in der Bewertungsreihenfolge nächste Bieter informiert und dabei über die zu erbringende Leistung aufgeklärt und aufgefordert, den Fortbestand der Leistungsbereitschaft innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erklären. Die Reihenfolge richtet sich nach den Platzierungen, welche nach den endverhandelten Angeboten erreicht wurden. Bleibt diese Erklärung aus oder lehnt der Bieter ab, erlischt die Back-Up Vereinbarung mit ihm und der AG behält sich vor, den in der Reihenfolge nächsten Bieter zu informieren. Von Seiten der Bieter besteht kein Anspruch auf Ausübung dieser Backup-Vereinbarung. Der Auftraggeber behält sich vor auf Grundlage der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien eine Reduktion des Bieterkreises vorzunehmen und lediglich mit den wirtschaftlichsten Bietern zu verhandeln.