Alarm-monitoring services
Akkreditierung eines Betreibers für Brandmeldesysteme im Open-House-Verfahren
Der Kreis Plön als für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes verantwortliche Körperschaft beabsichtigt, in einem offenen Akkreditierungsverfahren Unternehmen, die als Betreiber von Alarmübertragungsanlagen im Kreis Plön tätig werden wollen, für diese Tätigkeit unter Vertrag zu nehmen. Die zugelassenen Unternehmen werden berechtigt und verpflichtet, Alarmübertragungs-Anlagen (AÜA) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) …
Deutschland-Plön: Überwachung von Alarmanlagen
2022/S 249-728105
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 082-212848 )
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Hamburger Straße 17/18
Ort: Plön
NUTS-Code: DEF0A Plön
Postleitzahl: 24306
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herr Simon Schoss - Sachbearbeiter für Bevölkerungsschutz und Feuerwehrwesen
E-Mail: Simon.Schoss@kreis-ploen.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-ploen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Akkreditierung eines Betreibers für Brandmeldesysteme im Open-House-Verfahren
Der Kreis Plön als für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes verantwortliche Körperschaft beabsichtigt, in einem offenen Akkreditierungsverfahren Unternehmen, die als Betreiber von Alarmübertragungsanlagen im Kreis Plön tätig werden wollen, für diese Tätigkeit unter Vertrag zu nehmen. Die zugelassenen Unternehmen werden berechtigt und verpflichtet, Alarmübertragungs-Anlagen (AÜA) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) aus dem regionalen Zuständigkeitsbereich des Kreises einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben sowie Teilnehmer aus dem Bereich des Kreises anzuschließen.
Für den Kreis Plön wird eine gemeinsame Leitstelle bei der Landeshauptstadt Kiel betrieben, der insoweit die Aufgabe zum Betrieb der Leitstelle übertragen wurde. Hiervon sind die BMA ausgeschlossen. Das Verfahren ist ein offenes Akkreditierungsverfahren, weil keine Auswahlentscheidung getroffen wird, im Einklang mit dem Unionsvergaberecht kein öffentlicher Auftrag.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen