Sonstige Begründung
:
Der neue Hausstandard der Stadtbibliothek Wuppertal besteht vornehmlich aus Möbeln der Eco Design Library® GmbH, daher sollen die anzubietenden Bibliotheksmöbel mit dem vorhandenen Bestand in Optik, Funktion und Design gleichgesetzt werden. Grund hierfür sind die Austauschbarkeit, Ergänzungs- und Anbaumöglichkeiten, einheitliche Maße und Optik des Bibliotheksmöbelprogramms. Zudem ist geplant, ein einheitliches in der Analogie zum Corporate Design entstehendes Umfeld zu schaffen. Die Auftraggeberin übernimmt nach intensiver Markterkundung und aufgrund verschiedener Vergaben, welche durch die Fa. Eco Design Library® gewonnen wurden, die in diesem Zusammenhang erstellten konzeptionellen Umsetzungsansätze zur Ausführung der weiteren Sanierungen der Stadtteilbibliotheken der Stadt Wuppertal, die voraussichtlich bis zum Jahr 2029 abgeschlossen werden sollen. Dabei ist deutlich hervorzuheben, dass es dabei vor allem um die in einem Umsetzungskonzept ausgewählten Möblierungsstücke geht, die an anderen Orten bereits verwendet werden und die insbesondere dem Konzept eines einheitlichen Auftretens und Wiedererkennens Rechnung trägt. Daher ist ein Vergleich mit Lösungen anderer Marktteilnehmenden hier nicht möglich. Die Qualität der Leistung hat die Fa. Eco Design Library® in vorausgegangenen Vergaben bereits unter Beweis gestellt, so dass hieran nahtlos angeknüpft werden soll. Das Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b) zulässig, „wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, a) weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll, b) weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder c) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten, (…)“ Der Tatbestand Buchstabe b) zielt zentral auf die Sondersituation ab, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb möglich ist. Wirtschaftliche bzw. finanzielle Auswirkungen können hiermit unmittelbar zusammenhängen, was u.a. vom OLG Düsseldorf verschiedentlich bejaht wurde. Technische Gründe, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigen, können sich auch aus der Ausführung eines früheren Auftrags ergeben. Im Hinblick auf diese „Technischen Gründe“ kann es um eine Situation gehen, in der beispielsweise - Alleinstellungsmerkmale eines ganz bestimmten Anbieters bestehen, - die sich auf unternehmensbezogene - und / oder sachliche Umstände der Leistungserbringung - oder für die Leistungserbringung beziehen, - welche in dem besonderen Umfeld des Einzelfalles einem Wettbewerb entgegenstehen. Voraussetzung ist dabei immer, dass jede Berufung auf eine Ausnahme in diesem Kontext eine a) sehr gute Markterkundung erfordert und b) eine schlüssige Dokumentation der Entscheidungsgründe durchgeführt wird. Daraus folgt, dass nur auf Basis einer richtig ermittelten Tatsachengrundlage, sich konsequenterweise auch vertretbare und belastbare rechtliche Schlussfolgerungen ziehen lassen. Demnach sind mit Blick auf die heutige Rechtslage folgende Gesichtspunkte genauestens zu prüfen: ■ Die technischen Gründe, aus denen heraus man nur an einen einzigen Betrieb glaubt vergeben zu können, dürfen nicht vorgeschoben sein. ■ Die technischen Gründe, aus denen heraus man glaubt, auf eine wettbewerbliche Vergabe verzichten zu können, dürfen nicht zum Hintergrund haben, dass denkbare Alternativen vorschnell verworfen wurden. Die technischen Alternativen müssen lückenlos geprüft und dokumentiert werden. Hieraus ergibt sich die Fragestellung, welche Anforderungen sodann an die Überzeugungskraft der vom öffentlichen Auftraggeber angeführten „technischen Gründe“ gestellt werden müssen? Die vom öffentlichen Auftraggeber genannten Gründe müssen „stichhaltig“ sein. „Stichhaltig“ bedeutet, dass sich tatsächliche Umstände (wie z.B. die Unterlegenheit oder gar Nichtverwendbarkeit alternativer Lösungen) mit einer derart signifikanten Wahrscheinlichkeit einstellen werden, dass man nicht nur von einer bloß theoretischen Möglichkeit sprechen kann. Hierzu wurde ausführlich auf das auch durch wissenschaftliche Untersuchungen beruhende Konzept der Bibliotheken als „Dritter Ort“ und die damit einhergehende Aufenthaltsqualität sowie die Steigerung der Nutzungsfrequenz durch das einheitliche Ausführungs- und Einrichtungskonzept eingegangen. Der zu § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV hinzutretende, zusätzliche rechtliche Maßstab, dass die technischen Gründe, die einer wettbewerblichen Vergabe entgegenstehen sollen, nicht vorgeschoben sein dürfen, ergibt sich aus § 14 Abs. 6 VgV: Diese Bestimmung zielt darauf ab, insbesondere subjektiv motivierte Wunschkonstellationen, für die es nur scheinbar keine gangbare Alternative gibt, zu verhindern. Hier geht es also um absichtliche „k.o.-Definitionen“ des Beschaffungsbedarfs, welche das Ziel verfolgen, schon positiv von der Definition her die Ausschreibung auf nur eine einzige Möglichkeit hinauslaufen zu lassen. Diese Art von unzulässigen „Wunschkonstellationen“ ist speziell dadurch gekennzeichnet, dass es keine substantiellen, also in der Sache belastbaren, objektiven Gründe gibt, welche von Seiten des EU-Vergaberechts eine Chance besitzen, anerkannt zu werden Auch hier wird auf die Ausführungen zum ganzheitlichen Konzept verwiesen, die diesen Tatbestand bei vernünftiger, rationaler Betrachtung verneinen. Die gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2b) VgV für eine Rechtfertigung der wettbewerbslosen Vergabe an die Fa. Eco Design Library® erforderlichen „Technischen Gründe“ können aus Sicht der Stadtbibliothek Wuppertal hier in gut vertretbarer Weise als gegeben erachtet werden. Auch ist im Ergebnis keine künstliche Einschränkung durch die Konfiguration der Leistung erfolgt.