Verschiedene Sporthallen, 32257 Bünde; Gebäudeinnenreinigung inklusive 1mal jährliche Grundreinigung vom 01.03.2025 bis 28.02.2029 (mit zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr, max. 28.02.31

Verschiedene Sporthallen, 32257 Bünde; Gebäudeinnenreinigung inklusive 1mal jährliche Grundreinigung vom 01.03.2025 bis 28.02.2029 (mit zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr, max. bis zum 28.02.31), 2 Lose Gebäudeinnenreinigung Los 1: Sporthallen - Grundschule Bünde-Mitte, Grundschule Bustedt, Grundschule Hunnebrock, Grundschule Südlengern = 2.316,14 m² Los 2: Sporthallen - Grundschule Holsen, Grundschule Ennigloh, …

CPV: 90911200 Gebäudereinigung
Ausführungsort:
Verschiedene Sporthallen, 32257 Bünde; Gebäudeinnenreinigung inklusive 1mal jährliche Grundreinigung vom 01.03.2025 bis 28.02.2029 (mit zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr, max. 28.02.31
Vergabestelle:
Kommunalbetriebe Bünde (AöR) - Gebäudemanagement
Vergabenummer:
24_53

1. Beschaffer

1.1 Beschaffer

Offizielle Bezeichnung : Kommunalbetriebe Bünde (AöR) - Gebäudemanagement
Rechtsform des Erwerbers : Von einer lokalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers : Allgemeine öffentliche Verwaltung

2. Verfahren

2.1 Verfahren

Titel : Verschiedene Sporthallen, 32257 Bünde; Gebäudeinnenreinigung inklusive 1mal jährliche Grundreinigung vom 01.03.2025 bis 28.02.2029 (mit zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr, max. 28.02.31
Beschreibung : Verschiedene Sporthallen, 32257 Bünde; Gebäudeinnenreinigung inklusive 1mal jährliche Grundreinigung vom 01.03.2025 bis 28.02.2029 (mit zweimaliger Verlängerungsoption um jeweils ein Jahr, max. bis zum 28.02.31), 2 Lose
Kennung des Verfahrens : d7d6df85-ec55-4f5d-9da1-006ab95f1257
Vorherige Bekanntmachung : 529324-2024
Interne Kennung : 24_53-p
Verfahrensart : Offenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigt : nein
Begründung des beschleunigten Verfahrens :
Zentrale Elemente des Verfahrens :

2.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 90911200 Gebäudereinigung

2.1.2 Erfüllungsort

Stadt : Bünde
Postleitzahl : 32257
Land, Gliederung (NUTS) : Herford ( DEA43 )
Land : Deutschland

2.1.4 Allgemeine Informationen

Zusätzliche Informationen : Bekanntmachungs-ID: CXPWYDMLC93 * Zuschlagslimitierung Beschränkung der Zahl der Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhalten kann. Höchstzahl der Lose: 1 (Ausnahmen s. unten) Bedingungen zur Ermittlung derjenigen Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhält, falls sein Angebot in mehr Losen das wirtschaftlichste ist als die angegebene Höchstzahl an Losen: Der Zuschlag wird je Los erteilt. Dabei wird das Los zuerst bezuschlagt, bei dem Punktabstand zwischen Erst- und Zweitplaziertem am größten ist. Danach dasjenige, mit dem zweithöchsten Punktabstand, usw.. Hierbei werden jedoch nur noch diejenigen Bieter betrachtet, auf deren Angebote noch ein Zuschlag erteilt werden könnte. Ist ein Angebot beispielsweise zwingend auszuschließen, bleibt dieses Angebot für die Zuschlagslimitierung unbeachtlich. Lose, für die nur ein Angebot eingegangen ist, werden als Lose mit maximalem Punktabstand gewertet, d. h. diese werden grds. als erstes bezuschlagt. Sollte aufgrund des o. g. Vorgehens für ein Los kein Angebot verbleiben, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, so wird der Zuschlag auf das entsprechend den bekanntgemachten Zuschlagskriterien wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die o. g. Zuschlagsbeschränkung gilt in diesen Fällen nicht. * Empfehlung zur Objektbesichtigung * Nebenangebote werden nicht zugelassen * Probereinigung (verifizierende Teststellung) * Flächenänderung * Tariflohn * Zuschlagslimitierung Beschränkung der Zahl der Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhalten kann. Höchstzahl der Lose: 1 (Ausnahmen s. unten) Bedingungen zur Ermittlung derjenigen Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhält, falls sein Angebot in mehr Losen das wirtschaftlichste ist als die angegebene Höchstzahl an Losen: Der Zuschlag wird je Los erteilt. Dabei wird das Los zuerst bezuschlagt, bei dem Punktabstand zwischen Erst- und Zweitplaziertem am größten ist. Danach dasjenige, mit dem zweithöchsten Punktabstand, usw.. Hierbei werden jedoch nur noch diejenigen Bieter betrachtet, auf deren Angebote noch ein Zuschlag erteilt werden könnte. Ist ein Angebot beispielsweise zwingend auszuschließen, bleibt dieses Angebot für die Zuschlagslimitierung unbeachtlich. Lose, für die nur ein Angebot eingegangen ist, werden als Lose mit maximalem Punktabstand gewertet, d. h. diese werden grds. als erstes bezuschlagt. Sollte aufgrund des o. g. Vorgehens für ein Los kein Angebot verbleiben, auf das der Zuschlag erteilt werden könnte, so wird der Zuschlag auf das entsprechend den bekanntgemachten Zuschlagskriterien wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die o. g. Zuschlagsbeschränkung gilt in diesen Fällen nicht. * Empfehlung zur Objektbesichtigung * Nebenangebote werden nicht zugelassen
Rechtsgrundlage :
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -

5. Los

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0001

Titel : Gebäudeinnenreinigung Sporthalle Grundschule Bünde-Mitte, Sporthalle Grundschule Bustedt, Sporthalle Grundschule Hunnebrock, Sporthalle Grundschule Südlengern
Beschreibung : Gebäudeinnenreinigung Los 1: Sporthallen - Grundschule Bünde-Mitte, Grundschule Bustedt, Grundschule Hunnebrock, Grundschule Südlengern = 2.316,14 m² Los 2: Sporthallen - Grundschule Holsen, Grundschule Ennigloh, Grundschule Dünne = 1.891,68 m²
Interne Kennung : 1

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 90911200 Gebäudereinigung
Optionen :
Beschreibung der Optionen : Sonderreinigungen (Regieleistungen) sind vom AN gegen gesonderte Vergütung durchzuführen (Näheres s. Leistungsbeschreibung und Vertrag).

5.1.2 Erfüllungsort

Stadt : Bünde
Postleitzahl : 32257
Land, Gliederung (NUTS) : Herford ( DEA43 )
Land : Deutschland
Zusätzliche Informationen :

5.1.3 Geschätzte Dauer

Datum des Beginns : 01/03/2025
Enddatum der Laufzeit : 28/02/2029

5.1.4 Verlängerung

Maximale Verlängerungen : 2
Weitere Informationen zur Verlängerung : Seitens des Auftraggebers besteht die Möglichkeit, den Vertrag optional zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern, max. bis zum 28.02.31

5.1.6 Allgemeine Informationen

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : nein
Informationen über frühere Bekanntmachungen :
Kennung der vorherigen Bekanntmachung : 529324-2024

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.10 Zuschlagskriterien

Kriterium :
Art : Preis
Bezeichnung : 1. Angebotspreis Unterhaltsreinigung
Beschreibung : Die maximal zu erreichende Punktzahl sind 60 Punkte. Die Punkteverteilung je Los wird wie folgt ermittelt. Das Angebot (je Los) mit dem niedrigsten, geprüften Angebotspreis erhält die maximale Punktzahl von 60 Punkten. Für alle höheren, geprüften Angebotspreise gilt: das Angebot mit dem niedrigsten, geprüften Angebotspreis wird durch den geprüften Gesamt-Angebotspreis des jeweiligen Angebots dividiert und mit der maximalen Punktzahl von 60 Punkten multipliziert. Die Punktzahl des jeweiligen Angebotes errechnet sich somit nach der Formel: Punktzahl Angebot = Angebotspreis niedrigstes Angebot x 60 : Angebotspreis Angebot
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 60
Kriterium :
Art : Kosten
Bezeichnung : 2. Leistungswert Unterhaltsreinigung
Beschreibung : Die maximal zu erreichende Punktzahl sind 30 Punkte. Die Punkteverteilung je Los wird wie folgt ermittelt. Das Angebot (je Los) mit dem niedrigsten, geprüften Leistungswert (kalk. Richtleistung/Std.) erhält die maximale Punktzahl von 30 Punkten. Für alle höheren, geprüften Leistungswerte gilt: das Angebot mit dem niedrigsten, geprüften Leistungswert wird durch den geprüften Gesamt-Leistungswert des jeweiligen Angebots dividiert und mit der maximalen Punktzahl von 30 Punkten multipliziert. Die Punktzahl des jeweiligen Angebotes errechnet sich somit nach der Formel: Punktzahl Angebot = niedrigster Leistungswert x 30 : Leistungswert Angebot Bei unterschiedlichen Leistungswerten innerhalb eines Loses erfolgt die Gewichtung im Verhältnis zur Reinigungsfläche.
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 30
Kriterium :
Art : Preis
Bezeichnung : 3. Angebotspreis Grundreinigung
Beschreibung : Die maximal zu erreichende Punktzahl sind 10 Punkte. Die Punkteverteilung je Los wird wie folgt ermittelt. Das Angebot (je Los) mit dem niedrigsten, geprüften Angebotspreis erhält die maximale Punktzahl von 10 Punkten. Für alle höheren, geprüften Angebotspreise gilt: das Angebot mit dem niedrigsten, geprüften Angebotspreis wird durch den geprüften Gesamt-Angebotspreis des jeweiligen Angebots dividiert und mit der maximalen Punktzahl von 10 Punkten multipliziert. Die Punktzahl des jeweiligen Angebotes errechnet sich somit nach der Formel: Punktzahl Angebot = Angebotspreis niedrigstes Angebot x 10 : Angebotspreis Angebot
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 10
Beschreibung der anzuwendenden Methode, wenn die Gewichtung nicht durch Kriterien ausgedrückt werden kann :
Begründung, warum die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht angegeben wurde :

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Informationen über die Überprüfungsfristen : Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 135 GWB: Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem :
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer Westfalen -
Informationen über die Überprüfungsfristen : Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 135 GWB: Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Zentrale Vergabe- und Submissionsstelle der Stadt Bünde -

5.1 Technische ID des Loses : LOT-0002

Titel : Gebäudeinnenreinigung Sporthalle Grundschule Holsen, Sporthalle Grundschule Ennigloh, Sporthalle Grundschule Dünne
Beschreibung : Gebäudeinnenreinigung Los 1: Sporthallen - Grundschule Bünde-Mitte, Grundschule Bustedt, Grundschule Hunnebrock, Grundschule Südlengern = 2.316,14 m² Los 2: Sporthallen - Grundschule Holsen, Grundschule Ennigloh, Grundschule Dünne = 1.891,68 m²
Interne Kennung : 2

5.1.1 Zweck

Art des Auftrags : Dienstleistungen
Haupteinstufung ( cpv ): 90911200 Gebäudereinigung
Optionen :
Beschreibung der Optionen : Sonderreinigungen (Regieleistungen) sind vom AN gegen gesonderte Vergütung durchzuführen (Näheres s. Leistungsbeschreibung und Vertrag).

5.1.2 Erfüllungsort

Stadt : Bünde
Postleitzahl : 32257
Land, Gliederung (NUTS) : Herford ( DEA43 )
Land : Deutschland
Zusätzliche Informationen :

5.1.3 Geschätzte Dauer

Datum des Beginns : 01/03/2025
Enddatum der Laufzeit : 28/02/2029

5.1.4 Verlängerung

Maximale Verlängerungen : 2
Weitere Informationen zur Verlängerung : Seitens des Auftraggebers besteht die Möglichkeit, den Vertrag optional zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern, max. bis zum 28.02.31

5.1.6 Allgemeine Informationen

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen : nein
Informationen über frühere Bekanntmachungen :
Kennung der vorherigen Bekanntmachung : 529324-2024

5.1.7 Strategische Auftragsvergabe

Ziel der strategischen Auftragsvergabe : Keine strategische Beschaffung

5.1.10 Zuschlagskriterien

Kriterium :
Art : Preis
Bezeichnung : 1. Angebotspreis Unterhaltsreinigung
Beschreibung : Die maximal zu erreichende Punktzahl sind 60 Punkte. Die Punkteverteilung je Los wird wie folgt ermittelt. Das Angebot (je Los) mit dem niedrigsten, geprüften Angebotspreis erhält die maximale Punktzahl von 60 Punkten. Für alle höheren, geprüften Angebotspreise gilt: das Angebot mit dem niedrigsten, geprüften Angebotspreis wird durch den geprüften Gesamt-Angebotspreis des jeweiligen Angebots dividiert und mit der maximalen Punktzahl von 60 Punkten multipliziert. Die Punktzahl des jeweiligen Angebotes errechnet sich somit nach der Formel: Punktzahl Angebot = Angebotspreis niedrigstes Angebot x 60 : Angebotspreis Angebot
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 60
Kriterium :
Art : Kosten
Bezeichnung : 2. Leistungswert Unterhaltsreinigung
Beschreibung : Die maximal zu erreichende Punktzahl sind 30 Punkte. Die Punkteverteilung je Los wird wie folgt ermittelt. Das Angebot (je Los) mit dem niedrigsten, geprüften Leistungswert (kalk. Richtleistung/Std.) erhält die maximale Punktzahl von 30 Punkten. Für alle höheren, geprüften Leistungswerte gilt: das Angebot mit dem niedrigsten, geprüften Leistungswert wird durch den geprüften Gesamt-Leistungswert des jeweiligen Angebots dividiert und mit der maximalen Punktzahl von 30 Punkten multipliziert. Die Punktzahl des jeweiligen Angebotes errechnet sich somit nach der Formel: Punktzahl Angebot = niedrigster Leistungswert x 30 : Leistungswert Angebot Bei unterschiedlichen Leistungswerten innerhalb eines Loses erfolgt die Gewichtung im Verhältnis zur Reinigungsfläche.
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 30
Kriterium :
Art : Preis
Bezeichnung : 3. Angebotspreis Grundreinigung
Beschreibung : Die maximal zu erreichende Punktzahl sind 10 Punkte. Die Punkteverteilung je Los wird wie folgt ermittelt. Das Angebot (je Los) mit dem niedrigsten, geprüften Angebotspreis erhält die maximale Punktzahl von 10 Punkten. Für alle höheren, geprüften Angebotspreise gilt: das Angebot mit dem niedrigsten, geprüften Angebotspreis wird durch den geprüften Gesamt-Angebotspreis des jeweiligen Angebots dividiert und mit der maximalen Punktzahl von 10 Punkten multipliziert. Die Punktzahl des jeweiligen Angebotes errechnet sich somit nach der Formel: Punktzahl Angebot = Angebotspreis niedrigstes Angebot x 10 : Angebotspreis Angebot
Kategorie des Schwellen-Zuschlagskriteriums : Gewichtung (Punkte, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl : 10
Beschreibung der anzuwendenden Methode, wenn die Gewichtung nicht durch Kriterien ausgedrückt werden kann :
Begründung, warum die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht angegeben wurde :

5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe

Informationen über die Überprüfungsfristen : Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 135 GWB: Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

5.1.15 Techniken

Rahmenvereinbarung :
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem :
Kein dynamisches Beschaffungssystem

5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle : Vergabekammer Westfalen -
Informationen über die Überprüfungsfristen : Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 135 GWB: Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. § 160 GWB Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht: (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt : Zentrale Vergabe- und Submissionsstelle der Stadt Bünde -

6. Ergebnisse

Wert aller in dieser Bekanntmachung vergebenen Verträge : 307 571,6 Euro

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0001

Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.

6.1.2 Informationen über die Gewinner

Wettbewerbsgewinner :
Offizielle Bezeichnung : R & W Gebäudereinigung Friedrich Obring GmbH & Co. KG
Angebot :
Kennung des Angebots : HA5
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen : LOT-0001
Wert der Ausschreibung : 203 100,12 Euro
Bei dem Angebot handelt es sich um eine Variante : nein
Vergabe von Unteraufträgen : Nein
Informationen zum Auftrag :
Kennung des Auftrags : 1
Titel : Verschiedene Sporthallte, 32257 Bünde; Gebäudeinnnreinigung inklusive 1mal jährliche Grundreinigung vom 01.03.2025 bis 28.02.2029 (mit zweimaliger Verlängerungsoption)
Datum des Vertragsabschlusses : 12/12/2024

6.1.4 Statistische Informationen

Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge :
Art der eingegangenen Einreichungen : Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge : 5
Statistiken über die strategische Auftragsvergabe :

6.1 Ergebnis, Los-– Kennung : LOT-0002

Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.

6.1.2 Informationen über die Gewinner

Wettbewerbsgewinner :
Offizielle Bezeichnung : Saxonia GmbH
Angebot :
Kennung des Angebots : HA2
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen : LOT-0002
Wert der Ausschreibung : 104 471,48 Euro
Bei dem Angebot handelt es sich um eine Variante : nein
Vergabe von Unteraufträgen : Nein
Informationen zum Auftrag :
Kennung des Auftrags : 2
Titel : Verschiedene Sporthallte, 32257 Bünde; Gebäudeinnnreinigung inklusive 1mal jährliche Grundreinigung vom 01.03.2025 bis 28.02.2029 (mit zweimaliger Verlängerungsoption)
Datum des Vertragsabschlusses : 12/12/2024

6.1.4 Statistische Informationen

Eingegangene Angebote oder Teilnahmeanträge :
Art der eingegangenen Einreichungen : Angebote
Anzahl der eingegangenen Angebote oder Teilnahmeanträge : 5
Statistiken über die strategische Auftragsvergabe :

8. Organisationen

8.1 ORG-0001

Offizielle Bezeichnung : Kommunalbetriebe Bünde (AöR) - Gebäudemanagement
Registrierungsnummer : 057580004004-39001-50
Postanschrift : Am Brunnen 17
Stadt : Bünde
Postleitzahl : 32257
Land, Gliederung (NUTS) : Herford ( DEA43 )
Land : Deutschland
Kontaktperson : Zentrale Vergabe- und Submissionsstelle
Telefon : +49 5223161-334
Fax : +49 5223161-6351
Rollen dieser Organisation :
Beschaffer

8.1 ORG-0002

Offizielle Bezeichnung : Zentrale Vergabe- und Submissionsstelle der Stadt Bünde
Registrierungsnummer : 057580004004-31001-91
Postanschrift : Bahnhofstraße 13+15
Stadt : Bünde
Postleitzahl : 32257
Land, Gliederung (NUTS) : Herford ( DEA43 )
Land : Deutschland
Telefon : +49 5223161-334
Fax : +49 5223161-6351
Rollen dieser Organisation :
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt

8.1 ORG-0003

Offizielle Bezeichnung : Vergabekammer Westfalen
Registrierungsnummer : 05515-03004-07
Postanschrift : Albrecht-Thaer-Straße 9
Stadt : Münster
Postleitzahl : 48147
Land, Gliederung (NUTS) : Münster, Kreisfreie Stadt ( DEA33 )
Land : Deutschland
Telefon : +49 251-4115307
Rollen dieser Organisation :
Überprüfungsstelle

8.1 ORG-0004

Offizielle Bezeichnung : R & W Gebäudereinigung Friedrich Obring GmbH & Co. KG
Größe des Wirtschaftsteilnehmers : Großunternehmen
Registrierungsnummer : DE184646142
Postanschrift : Auf dem Toelen 2
Stadt : Ahlen
Postleitzahl : 59229
Land, Gliederung (NUTS) : Warendorf ( DEA38 )
Land : Deutschland
Telefon : 0049238298170
Rollen dieser Organisation :
Bieter
Federführendes Mitglied
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des Eigentümers : Deutschland
Gewinner dieser Lose : LOT-0001

8.1 ORG-0005

Offizielle Bezeichnung : Saxonia GmbH
Größe des Wirtschaftsteilnehmers : Großunternehmen
Registrierungsnummer : DE116151038
Postanschrift : Justus-von-Liebig-Straße 14
Stadt : Neustadt am Rübenberge
Postleitzahl : 31535
Land, Gliederung (NUTS) : Region Hannover ( DE929 )
Land : Deutschland
Telefon : 050321097
Rollen dieser Organisation :
Bieter
Federführendes Mitglied
Wirtschaftlicher Eigentümer
Staatsangehörigkeit des Eigentümers : Deutschland
Gewinner dieser Lose : LOT-0002

8.1 ORG-0006

Offizielle Bezeichnung : Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer : 0204:994-DOEVD-83
Stadt : Bonn
Postleitzahl : 53119
Land, Gliederung (NUTS) : Bonn, Kreisfreie Stadt ( DEA22 )
Land : Deutschland
Telefon : +49228996100
Rollen dieser Organisation :
TED eSender

11. Informationen zur Bekanntmachung

11.1 Informationen zur Bekanntmachung

Kennung/Fassung der Bekanntmachung : 58f7e24f-512c-4266-91f9-cd884ad6ba80 - 01
Formulartyp : Ergebnis
Art der Bekanntmachung : Bekanntmachung vergebener Aufträge oder Zuschlagsbekanntmachung – Standardregelung
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung : 29/01/2025 15:08 +01:00
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist : Deutsch

11.2 Informationen zur Veröffentlichung

Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung : 00067632-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe : 22/2025
Datum der Veröffentlichung : 31/01/2025