Zusätzliche Informationen
:
1. Bestandteile der Rahmenvereinbarung sind in der folgenden Reihen- und Rangfolge: a) Text der Rahmenvereinbarung b) Anlage 01 Antworten auf Bieterfragen und Hinweise der NRW.BANK im Vergabeverfahren. c) Anlage 02 Leistungsbeschreibung d) Anlage 03 Preisblatt (= Vordruck 08) e) Anlage 04 Bewerber-/ Bietergemeinschaftserklärung (= Vordruck 02) - soweit relevant - f) Anlage 05 Eigenerklärung wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, Eigenerklärung tech-nische und berufliche Leistungsfähigkeit ( = Vordrucke 05 und 05a) - soweit relevant - g) Anlage 06 Informationen zu Unteraufträgen bei Angebotsabgabe, Nachweis Unterauftragnehmer (= Vordrucke 07 und 07a) - soweit relevant - h) Anlage 07 Verantwortlicher Ansprechpartner der Auftragnehmerin (= Vordruck 06) i) Anlage 08 Verpflichtungserklärung Datenschutz j) Anlage 09 Verpflichtungserklärung Compliance/ Insidervorschriften k) Anlage 10 Bedingungen für den Fremdfirmeneinsatz l) Anlage 11 Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EstG m) Anlage 12 Beratungskonzept (Vordruck 09) n) Anlage 13 Personalkonzept (Vordruck 10) o) Anlage 14 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B) p) Anlage 15 Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB - Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen) 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragsnehmerin finden keine Anwendung. Dies gilt sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für die Einzelverträge oder Leistungsabrufe. 3. Einzelaufträge 1. Die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge können, soweit in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen für die Erbringung der Leistung festgelegt sind, durch Einzelabruf ohne erneutes Vergabeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 vergeben werden. Anderenfalls erfolgt die Vergabe der Einzelaufträge mittels eines erneuten Vergabeverfahrens zwischen den Rahmenvereinbarungspartnern nach den Absätzen 4 und 5 (im Weiteren: Miniwettbewerb). 2. Die Vergabe von Einzelaufträgen gemäß Absatz 1 Satz 1 kann in den nachstehenden Fällen durch Einzelabruf ohne erneutes Vergabeverfahren erfolgen a. bis zu einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, b. wenn ernsthafte und nachweisbare Gründe der Vertraulichkeit dies erfordern, soweit der Schutz der Vertraulichkeit nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die die NRW.BANK im Rahmen eines Miniwettbewerbs zur Verfügung stellt, c. wenn der Auftrag zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Rahmenvereinbarungspartner erbracht werden kann, weil aus objektiven Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, d. wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die NRW.BANK nicht vorausgesehen konnte, und die ihr nicht zurechenbar sind, die Durchführung eines Miniwettbewerbes nicht zulassen, e. wenn zusätzliche Beratungsleistungen des ursprünglichen Rahmenvereinbarungspartners beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Rahmenvereinbarungspartners dazu führen würde, dass die NRW.BANK eine Leistung mit unterschiedlichen Beratungsmethoden und / oder -schwerpunkte in Kauf nehmen müsste, die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, f. wenn eine Beratungsdienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch die NRW.BANK an den Rahmenvereinbarungspartner vergeben werden, der den ersten Einzelauftrag erhalten hat, sofern der ursprüngliche Einzelauftrag mittels eines Miniwettbewerbes zwischen den Rahmenvereinbarungspartnern vergeben wurde. 3. In den Fällen nach Absatz 2 Buchst. a) und d) richtet die NRW.BANK den Einzelabruf zunächst an den Rahmenvereinbarungspartner, der auf dem ersten Rang liegt. Bestätigt dieser den Einzelauftrag nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Kalendertagen, oder wird ein Einzelauftrag durch Kündigung, Rücktritt oder auf sonstige Weise vorzeitig beendet, kann die NRW.BANK den Einzelabruf gegenüber dem erstplatzierten Rahmenvereinbarungspartner stornieren und an den zweitplatzierten Rahmenvereinbarungspartner richten. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Vergabe des Einzelauftrages an den drittplatzierten sowie im Weiteren an den viertplatzierten Rahmenvereinbarungspartner. Im Weiteren richtet die NRW.BANK den Einzelabruf an den einzig zur Leistungserbringung in Betracht kommenden Rahmenvereinbarungspartner. Jeder Einzelabruf bedarf der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 4. Sofern die Einzelauftragsvergabe gemäß Absatz 1 Satz 2 durch Miniwettbewerb erfolgt, gilt: a. vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultiert die NRW.BANK in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rahmenvereinbarungspartner, die in der Lage sind, den Auftrag aus-zuführen, b. die NRW.BANK setzt eine ausreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei berücksichtigt sie unter anderem die Komplexität des Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit, c. die Angebote sind in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden, d. die NRW.BANK vergibt die Einzelaufträge an den Rahmenvereinbarungspartner, der auf der Grundlage der in Absatz 5 genannten Zuschlagskriterien das jeweils wirtschaftlichste Angebot vorgelegt hat. 5. Es gelten folgende Zuschlagskriterien für die Einzelaufträge, die die NRW.BANK mit jeweils variieren-der Gewichtung innerhalb der angegebenen Gewichtungsspannen sämtlich oder auch nur teilweise zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes verwenden kann: a. Preis 20 bis 60 % b. Qualifikation und Erfahrung der eingesetzten Berater 30 bis 70 % c. Projektvorgehen 20 bis 50 % Die nähere Ausgestaltung dieser Kriterien für den konkreten Einzelauftrag und der jeweils geltende Bewertungsmaßstab folgen aus den Vergabeunterlage zu den jeweiligen Miniwettbewerben. Die NRW.BANK behält sich vor, den Preis im Rahmen der Miniwettbewerbe differenziert nach Skill Leveln (Partner, Senior Berater, Berater) abzufragen, die Miniwettbewerbe auf Skill Level einzugrenzen sowie verschiedene Berater gleicher oder unterschiedlicher Skill Level gleichzeitig und in variierender Anzahl abzurufen. 6. Die Einzelaufträge dürfen nur durch Berater ausgeführt werden, die der jeweilige Rahmenvereinbarungspartner in seinem Angebot zu dieser Rahmenvereinbarung benannt hat, oder durch qualitativ mindestens vergleichbare Berater. Der Nachweis der Vergleichbarkeit obliegt der Auftragnehmerin. 7. Für sämtliche auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge wird in Summe eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 7.200 Personentagen festgelegt (bezogen auf die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung einschließlich sämtlicher vorgesehener Verlängerungsmöglichkeiten). Davon entfallen auf die Position Partner 1.080 Personentage, auf die Position Senior Berater 2.040 Personen-tage und auf die Position Berater 4.080 Personentage. Eine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK aus dieser Rahmenvereinbarung besteht nicht. Die NRW.BANK ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, aus der Rahmenvereinbarung ein bestimmtes Kontingent abzunehmen. 8. Die NRW.BANK ist nicht dazu verpflichtet, Aufträge im Sinne dieser Rahmenvereinbarung unter der Rahmenvereinbarung zu vergeben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 61 der Richtlinie 2014/24/EU). 9. Für die auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung vergebenen Einzelaufträge gelten die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung entsprechend, soweit nicht die Einzelaufträge abweichende Regelungen vorsehen.