Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften
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Unternehmen sind auszuschließen gem § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, wenn über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen einen Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018) vorzulegen.
Konkurs
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Unternehmen sind auszuschließen gem § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, wenn über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen einen Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018) vorzulegen.
Korruption
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Unternehmen die von einem der folgenden Tatbestände betroffen sind, sind gem § 78 ABs 1 Z 1 BVergG 2018 auszuscheiden:Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei Bewerber:innen um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers für in der Geschäftsführung tätige Personen vorzulegen.
Vergleichsverfahren
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Unternehmen sind auszuschließen gem § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, wenn über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen einen Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018) vorzulegen.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
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Unternehmen die von einem der folgenden Tatbestände betroffen sind, sind gem § 78 ABs 1 Z 1 BVergG 2018 auszuscheiden:Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei Bewerber:innen um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers für in der Geschäftsführung tätige Personen vorzulegen.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs
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Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei Bewerber:innen um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers für in der Geschäftsführung tätige Personen vorzulegen.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen
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Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei Bewerber:innen um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers für in der Geschäftsführung tätige Personen vorzulegen.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei Bewerber:innen um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers für in der Geschäftsführung tätige Personen vorzulegen.
Betrugsbekämpfung
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Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei Bewerber:innen um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers für in der Geschäftsführung tätige Personen vorzulegen.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels
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Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei Bewerber:innen um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers für in der Geschäftsführung tätige Personen vorzulegen.
Zahlungsunfähigkeit
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Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 bzw ggf Zahlungsunfähigkeit vorliegt haben Bieter:innen einen Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018) vorzulegen. Darüber hinaus ist ein Mindestumsatz von EUR 700.000 (exkl MwSt) pro Jahr nachzuweisen.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen
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UUnternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018). Die Auftraggeberin wird weiters eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter
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Unternehmen sind auszuschließen gem § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, wenn über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen einen Auszug aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 2 BVergG 2018) vorzulegen.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren
erhalten.
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Unternehmen werden ausgeschlossen gem § 78 Abs 1Z 11 BVergG 2018 wenn versucht wurde, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oderversucht wurde, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig irreführende Informationen an den öffentlichen Auftraggeber übermittelt hat, die die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht wurde, solche Informationen zu übermitteln. Angebote können gem § 141 Abs 2 BVergG 2018 ausgeschieden werden, wenn Bewerber:innen / Bieter:innen es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren
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Gem § 78 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 sind Unternehmen auszuschließen, wenn ein Interessenskonflikt gem § 26 BVergG 2018 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
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Gem § 78 Abs 1 Z 8 BVergG 2018 sind Unternehmen auszuschließen, wenn aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gemäß § 25 der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
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UUnternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018). Die Auftraggeberin wird weiters eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen
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Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 9 BVergG 2018 auszuscheiden, wenn diese bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen haben, die die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen
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Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018). Die Auftraggeberin wird weiters eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
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UUnternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 auszuschließen wenn dieseim Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bieter:innen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018). Die Auftraggeberin wird weiters eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einholen, um zu prüfen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß den §§ 28 oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit
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Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 auszuschließen, wenn das Unternehmen sich in Liquidation befindet oder es seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen den Firmenbuchauszug gemäß § 33 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365e Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmens vorzulegen.
Entrichtung von Steuern
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Unternehmen sind gem § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018 auszuschließen wenn der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt hat und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder durch den öffentlichen Auftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine WEBEKU-Auskunft und die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 oder ein Auszug aus dem Steuerkonto, oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten
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Unternehmen die von einem der folgenden Tatbestände betroffen sind, sind gem § 78 ABs 1 Z 1 BVergG 2018 auszuscheiden:Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat.Zum Nachweis, dass kein Ausschlussgrund gem § 78 Abs 1 und 2 BVergG 2018 vorliegt haben Bewerber:innen / Bieter:innen die Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers sofern es sich bei Bewerber:innen um eine juristische Person handelt (hinsichtlich § 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018) sowie die Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 oder eine gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers für in der Geschäftsführung tätige Personen vorzulegen.