Zusätzliche Informationen
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Optionaler Leistungsschein 19 - Auszahlungen von Geldleistungen: 19.1 Abruf der Optionen Das Land Baden-Württemberg macht von der Möglichkeit des § 3 AsylbLG Gebrauch und führt ein Bezahlkartensystem in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen ein. Die Bewohner der Erstaufnahmeeinrichtungen werden anstelle von Barauszahlungen eine physische als auch digitale Bezahlkarte zur Verfügung gestellt bekommen. Mit dieser ist die Geldabhebung im Einzelhandel und an Geldautomaten möglich. Jede in der Einrichtung untergebrachte volljährige Person wird eine Bezahlkarte erhalten. Der hoheitliche Akt des Aufladens der Bezahlkarte erfolgt durch den Auftraggeber. a) Abruf Option 1 Bezahlkarte Die Inanspruchnahme der Leistung nach Nr. 19.2.1 wird mit Zuschlagserteilung abgerufen. Ein Widerruf der Inanspruchnahme der Leistung nach Nr. 19.2.1 kann mit einer Frist von zwei Wochen und in Textform erfolgen. Nach einem Widerruf der Leistung kann der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt die Leistung jederzeit erneut abrufen. b) Abruf Option 2 Taschengeld Derzeit wird davon ausgegangen, dass zum Beginn der Leistungserbringung am 28.04.2025 die Bezahlkarte zur Verfügung stehen wird, sodass die Leistungen nach Nr. 19.2.2 mit Leistungsbeginn nicht benötigt werden. Sollte eine Auszahlung der Geldleistungen weiterhin noch physisch erfolgen, wird der Auftraggeber diese Option spätestens am 20.04.2025 auslösen. Der Auftraggeber kann bei Bedarf die Leistungen nach Ziff. 19.2.2 jederzeit abrufen. Sollte er diesen Abruf widerrufen, kann er die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erneut jederzeit abrufen. Der Abruf wird dem Auftragnehmer mindestens zwei Wochen vor der Auszahlung der Geldleistungen am Leistungsort, also der Inanspruchnahme der Leistungen nach Nr. 19.2.2, in Textform angekündigt. 19.2 Pflichten des Auftragnehmers 19.2.1 Option 1 Bezahlkarte a) Entgegennahme und sichere Verwahrung der vom Auftraggeber ausgelieferten Bezahlkarten samt PIN. Sichere Verwahrung und Rückleitung nicht ausgegebener/abgeholter Bezahlkarten an den Auftraggeber. b) Ausgabe der Bezahlkarte an die Bewohnenden, welche nicht bereits in einer anderen Einrichtung eine Bezahlkarte erhalten haben, und ggf. Unterstützung bei der Aktivierung sowie Dokumentation der Ausgabe im Bewohnerverzeichnis. Bei Übergabe der Bezahlkarte haben die Bewohnenden ein Empfangsbekenntnis zu unterzeichnen. Das unterzeichnete Empfangsbekenntnis leitet der Auftragnehmer an den Auftraggeber weiter. c) Hilfestellung, ggf. durch Bereitstellen von Ansprechpersonen für die Bewohnenden, bei jeglichen Anliegen der Bewohnenden zur Aktivierung und beim Umgang der Bezahlkarte, sofern der Kunden-support des Kartenanbieters nicht ausreicht (Erstnutzung der Karte, Aktivierung PIN, Hilfestellung bei Kartenverlust/-sperrung, Fragen zur Geldabhebung und Kontostand, Funktionsweise der App etc.). Darüber hinaus Unterstützung der Bewohnenden bei der Kontaktaufnahme mit dem Kundensupport des Kartenanbieters. d) Zurverfügungstellung von min. zwei PC-Arbeitsplätzen/Tablets und einem Drucker samt technischer Ausstattung, an welchen die Bewohnenden bei Bedarf den digitalen Kundenservice des Kartenbetreibers nutzen können. Die PC-Arbeitsplätze/Tablets sind zu warten und ggf. notwendige Reparaturen und Anpassungen der Technik sind jeweils auf Kosten des Auftragnehmers von diesem durchzuführen. e) Vervielfältigung und Aushang an zentraler Stelle in der Einrichtung von Informationsmaterial zur Bezahlkarte, welches der Auftraggeber zur Verfügung stellt. 19.2.1.1 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers a) Zurverfügungstellung und Auslieferung der aufgeladenen Bezahlkarten sowie des PIN; Abholung nicht ausgegebener/abgeholter Bezahlkarten. b) Auf Anforderung durch den Bewohnenden Zurverfügungstellung des Berechnungsbogens des Geldanspruchs des jeweiligen Bewohnenden. c) Zurverfügungstellung von Informationsmaterial zur Bezahlkarte, welches der Auftragnehmer vervielfältigt und aushängt. 19.2.1.2 Vertragsstrafe 500,00 EUR je Tag, um den sich die Ausgabe und ggf. Aktivierung der Bezahlkarte entgegen des durch den Auftraggeber angeordneten Ausgabetags für mindestens 10 Bewohner verschiebt, sofern der Auftragnehmer die Verschiebung zu verantworten hat. 19.2.1.3 Sonstige Abreden Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Ausgabe anwesend zu sein und hat ferner ein jederzeitiges volles Einsichtsrecht in sämtliche relevanten Unterlagen. 19.2.2 Option 2 Taschengeld a) Auszahlung des "Taschengeldes" (Geldleistungen nach § 3 AsylbLG) und sonstiger Bargeldleistungen (z.B. im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten, freiwilliger Ausreise, Leistungen der Bildung und Teilhabe etc.) in Absprache mit der Standortleitung des Auftraggebers (hinsichtlich Art und Turnus) und in Zusammenarbeit mit dem vor Ort tätigen Sicherheitsdienst. Der Auftragnehmer ist für die Beschaffung und Abholung des Bargelds bei der Bank in geeigneter Stückelung zuständig und sorgt für die sichere Aufbewahrung des Bargelds auf dem Gelände der Einrichtung. Der Auftragnehmer trägt das Risiko eines möglichen Verlustes des Bargelds auf dem Transportweg sowie bei der Aufbewahrung bis einschließlich zum Zeitpunkt der Auszahlung an die Bewohner. Etwaige Kosten für die Beauftragung eines Geldtransportes trägt der Auftragnehmer. Aktuell erfolgt die Auszahlung wöchentlich. b) Dokumentation der Auszahlung nach den Vorgaben des Auftraggebers sowie unverzügliche Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber nach Auszahlung der Bargeldbeträge. Zur Abrechnung von Auszahlungen im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten siehe Leistungsschein 10. 19.2.2.1 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers a) Zurverfügungstellung der sog. Taschengeldliste, auf dem die leistungsberechtigten Bewohner und der jeweils auszuzahlende Betrag eingetragen sind, spätestens fünf Werktage vor dem Auszahlungstermin. b) Erstattung der ausgezahlten Taschengeldbeträge und sonstigen Bargeldleistungen nach Vorlage der entsprechenden Nachweise und Rechnungsstellung innerhalb von 30 Tagen. 19.2.2.2 Vertragsstrafen 500,00 EUR je Tag, um den sich die Auszahlung des Taschengeldes entgegen des durch den Auftraggeber angeordneten Auszahlungstag für mindestens 10 Bewohner verschiebt, sofern der Auftragnehmer die Verschiebung zu verantworten hat. 19.2.2.3 Sonstige Abreden Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Auszahlung anwesend zu sein und hat ferner ein jederzeitiges volles Einsichtsrecht in sämtliche relevanten Unterlagen.