Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
:
ja
5.1.12
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Informationen über die Überprüfungsfristen
:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
5.1.16
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle
:
Vergabekammer des Landes Berlin
-
Informationen über die Überprüfungsfristen
:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn: 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
:
Vergabekammer des Landes Berlin
-
6.
Ergebnisse
Direktvergabe
:
Begründung der Direktvergabe
:
Bedarf an zusätzlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen
Auftragnehmer
Sonstige Begründung
:
Für die WUA Wohn,-Um,- u. Ausbau GmbH muss auf Grund von erforderlichen Mehrmengen und Leistungen der Preis des ursprünglichen Auftrags erhöht werden. Dies betrifft folgende Arbeiten: Leibungsdämmung, Ausbruchstellen an Wänden, Kalkputz Innenwand, Schließen von Öffnungen, Vorsatzschalen Trockenbau, Gipskartondecken in Wohnungen, Pfeilersanierungen, Abstützung von Deckendurchbrüchen, Vorbereitungen von Heizzentralen, Dampfsperren, Dachfenstern in Treppenhäusern, Anpassung Querschnitte der verfügbaren Schornsteinschächte, Beräumung nach Abbruch, div. Sperrmüll-Beseitigung. Auf Grund der Komplexität des Auftrages ist eine Neuausschreibung nicht umsetzbar. Da sämtliche Bauabläufe der Gewerke in dieser Modernisierungsmaßnahme ineinandergreifen, lassen sich keine anderen Verfahren wählen, um größere Schadensersatzforderungen und einen Imageschaden von degewo abzuwehren.
6.1
Ergebnis, Los-– Kennung
:
LOT-0001
6.1.2
Informationen über die Gewinner
Wettbewerbsgewinner
:
Offizielle Bezeichnung
:
WUA Wohn,-Um,- u. Ausbau GmbH
Angebot
:
Kennung des Angebots
:
Abbruch-, Rohbau-, Trockenbauarbeiten Gebäude
Kennung des Loses oder der Gruppe von Losen
:
LOT-0001
Informationen zum Auftrag
:
Kennung des Auftrags
:
Abbruch-, Rohbau-, Trockenbauarbeiten Gebäude
Zentrale Beschaffungsstelle, die für andere Beschaffer bestimmte Lieferungen und/oder
Dienstleistungen erwirbt
Zentrale Beschaffungsstelle, die öffentliche Aufträge oder Rahmenvereinbarungen im
Zusammenhang mit für andere Beschaffer bestimmten Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen vergibt/abschließt
8.1
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung
:
WUA Wohn,-Um,- u. Ausbau GmbH
Postanschrift
:
Schwyzer Str. 11
Stadt
:
Berlin
Postleitzahl
:
13349
Land, Gliederung (NUTS)
:
Berlin
(
DE300
)
Land
:
Deutschland
Rollen dieser Organisation
:
Bieter
8.1
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung
:
Vergabekammer des Landes Berlin